Abschnitt 3.3 |
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Bei Dämmen und Einschnitten gelten für die damit verbundenen Böschungen einheitliche Gestaltungsrichtlinien. Einzelheiten wie Böschungswinkel, Entwässerungsgräben, Randwege usw. sind der Zeichnung Nr. 19 (Abschnitt 5.1.17) zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung der angegeben Hauptabmessungen sind natürlich gestalterische Varianten zulässig. An den Modulübergängen gelten jedoch ausschließlich die vorgegebenen Maße der Kopfstücke. Dazu ist es erforderlich, das Trassenbrett auf 50 mm Breite zu reduzieren (Fahrleitung beachten!).
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